Die Satzung

Satzung des Hansevereins Schwerte e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Hanseverein Schwerte mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwerte.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die kulturelle Darstellung Schwertes als Hansestadt und die damit Verbundene Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen.
Der Verein befasst sich mit der Durchführung und Organisation des Schwerter Hansefestes.
Hierbei wird ein Schwerpunkt auf die historische Darstellung Schwertes als Hansestadt gelegt.
Darüber hinaus befasst sich der Verein auch mit der Durchführung und Organisation
Weiterer Veranstaltungen zu diesem oder ähnlichen Zwecken.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderungen der Satzung ist von dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den  Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Monate nach Eingang der Berufung einzuberufen.

§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vertrag pünktlich zu entrichten.

§6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck. Nicht mit dem Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl von Rechnungsprüfern/ innen,
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/ der Vorsitzenden
  2. dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

Dies ist zugleich der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26BGB.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/ der Vorsitzenden einberufen wird. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Liquidatoren des Vereins sind die Vorsitzenden und ein Stellvertreter.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Schwerter Hospiz.